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Allgemeine Versteigerungsbedingungen

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und ist öffentlich. Man muss volljährig sein, um an der Versteigerung teilzunehmen.
  2. Die Steigerungssätze betragen in der Regel:
  3. Den Zuschlag erhält nach dreimaligem Aufruf der Höchstbietende. Der Versteigerer hat in begründeten Fällen das Recht, den Zuschlag zu verweigern, Lose zurückzuziehen, umzugruppieren oder aufzuteilen. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer sofort zurückgewiesen wird. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und das Los erneut anbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer ein Kaufvertrag zustande.
  4. Schriftliche Aufträge werden in jedem Fall gewissenhaft und interessewahrend ausgeführt. Die gebotenen Höchstpreise werden nur soweit ausgeschöpft, wenn es nötig ist, sonstige Gebote zu überbieten.
  5. Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 15% des Zuschlagspreises sowie zł 7 je Kauflos. Die Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung und ggf. Import werden den Käufern in Rechnung gestellt.
  6. Saalbieter haben die Kaufrechnung sofort auszugleichen, bei schriftlichen Bietern wird die Auktionsrechnung mit Zustellung fällig.
  7. Wer als Dritten bietet, muss seine Vertreterstellung von Beginn der Versteigerung an offenlegen; andermals kommt der Kaufvertrag mit dem Bieter zustande.
  8. Bis zur vollständigen Zahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – bleiben die Lose Eigentum des Einlieferers. Ein Anspruch auf Herausgabe der ersteigerten Lose besteht erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
  9. Zahlung und Provision sind bei Saalkäufern sofort fällig.
  10. Zahlung und Provisionen bei schriftlichen Geboten sind mit Zustellung der Auktionsrechnung fällig.
  11. Alle Beträge, welche eine Woche nach Rechnungszustellung nicht beim Auktionator eingegangen sind, unterliegen Verzugszinsen von 10% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zuzüglich Bearbeitungskosten. Wenn der Käufer die Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hat, kann er auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In diesem Falle kann der Versteigerer vom Käufer eine Schadenspauschale von 25% des Zuschlagpreises (Ersatz für entgangene Provisionen und entstandene Aufwendungen) verlangen.
  12. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware versandfertig der Post übergeben worden ist.
  13. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Beschreibung der Lose ist mit grössmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen vorgenommen.
  14. Reklamationen bezüglich offener Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe oder Zustellung der Lose bei dem Versteigerer eingegangen sein. Der Versteigerer kann zum Nachweis der Mängel vom Käufer auf dessen Kosten die Einholung von Prüfattesten durch zwei voneinander unabhängige Spezialprüfer verlangen. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufervertrages erstattet der Versteigerer dem Erweber das Aufgeld und die Zuschlagsumme ; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Jede Reklamation ist ausgeschlossen, wenn Lose oder Marken verändert worden sind.
  15. Bei Sammlungen, Sammellosen und Lose, die mehr als zwei Marken enthalten, sind Reklamationen jeglicher Art ausgeschlossen. Lose, die bereits mit Fehlern beschrieben sind, oder diese Fehler sich aus den Abbildungen ergeben, können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden.
  16. Handel und Tauschgeschäfte sind auf der Auktion nicht gestattet. Der Versteigerer kann, auch ohne Angabe von Gründen, Personen von der Auktion abtreten.
  17. Auktionswährung ist ausschliesslich ZŁOTY. Im Katalog angegebene Preise sind Ausgangspreise. Angebote unterhalb dieser Preise sind möglich nach der Auktion.
  18. Mit Abgabe eines Gebotes bestätigt der Käufer, dass er die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt hat. Der Versteigerer ist ermächtigt, sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Rechte auch gerichtlich im eigenen Namen wahrzunehmen.
  19. Erfüllungsort ist Warschau. Es gilt polnisches Recht. Das Einheitliche (internationale) Kaufrecht findet keine Anwendung.